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HöxterChristoph Höxter
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Arbeitsrecht: Tariflich unkündbar? Manchmal doch!

News - 03.01.2014

Arbeitgeber im Bereich des Öffentlichen Dienstes wissen es: die betriebsbedingte Kündigung langjährig Beschäftigter oder älterer Mitarbeiter ist nahezu ausgeschlossen. Sie sind „tariflich unkündbar“, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 15 Jahre besteht und sie die Vierzig überschritten haben. Nur in extremen Ausnahmefällen gelang bisher die Trennung. Dann nämlich, wenn der Arbeitsplatz aufgrund der technischen Entwicklung ersatzlos entfiel, Stichwort: „Heizer auf der E-Lok“.

 

Für den Fall der Fremdvergabe von bisher selbst erbrachten Leistungen sind nun auch tariflich Unkündbare kündbar. Das BAG räumt insoweit der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers den höheren Stellenwert ein (Urteil vom 22.11.2012, Az.: 2 AZR 674/11). Dem Arbeitgeber ist danach nicht zuzumuten, den Arbeitnehmer noch jahrelang zu vergüten, obwohl die Beschäftigungsmöglichkeit entfallen ist. Bevor er kündigt, muss er allerdings alle Möglichkeiten ausschöpfen, um das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen. Dazu kann auch eine Umschulungsmaßnahme über einen längeren Zeitraum gehören. Gelingt dies nicht, kann er das Arbeitsverhältnis mit einer sozialen Auslauffrist beenden, die der höchsten ordentlichen Kündigungsfrist entspricht.

 

Ob die Unternehmerentscheidung zur Auslagerung die optimale sei, hätten die Arbeitsgerichte nicht zu entscheiden. Sie seien nicht dazu berufen, dem Arbeitgeber eine „bessere“ oder „richtigere“ Unternehmenspolitik vorzuschreiben. Das gelte auch, wenn aufgrund einer Outsourcing-Maßnahme die Arbeitsplätze unkündbarer Mitarbeiter entfielen.

 

Auch künftig gilt es, jeden Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Gern begleiten wir Sie dabei!