Christoph Höxter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer am Schluss des Zeugnisses Bedauern, Dank und gute Wünsche für die Zukunft auszusprechen. Deren Fehlen stelle kein nachteiliges Geheimzeichen dar. So das Bundesarbeitsgericht in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung. Lediglich auf zutreffende Aussagen zu Leistung und Führung hat der Arbeitnehmer Anspruch.
Dem Arbeitgeber stehe es frei, ob er das Zeugnis um eine „Schlussformel“ anreichern wolle. Entscheide er sich allerdings dafür, müsse er konsequent sein. Dann dürfen die Formulierungen mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht im Widerspruch stehen.