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Bauherrn trifft keine Bürgenhaftung für Mindestlohn

Arbeitsrecht - 06.11.2019

Bauen bringt oft genug Ärger. Aber: Muss der Bauherr auch noch prüfen, ob der beauftragte Handwerker seine Arbeitnehmer ordentlich bezahlt?

Das Mindestlohngesetz bzw. das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sehen unter bestimmten Umständen eine Bürgenhaftung des Auftraggebers vor, wenn er Unternehmer ist. Diese Haftung gilt allerdings nicht für Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren eine Bauleistung in Auftrag geben.

Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 16.10.2019, Az.: 5 AZR 241/18).

Im konkreten Fall hatte die Beklagte auf einem ihr gehörenden Grundstück in Berlin ein Einkaufszentrum errichten lassen, das sie verwaltet und in dem sie Geschäftsräume an Dritte vermietet. Für den Bau des Gebäudes beauftragte sie einen Generalunternehmer, der mehrere Subunternehmer einschaltete. Bei einem dieser Subunternehmer war der Kläger als Bauhelfer beschäftigt. Dieser Subunternehmer blieb ihm - trotz rechtskräftiger Verurteilung in einem Arbeitsgerichtsprozess - Lohn schuldig. Über das Vermögen des Generalunternehmers wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger blieb - wie auch in den Vorinstanzen - beim BAG ohne Erfolg. Dieses legte den Unternehmensbegriff einschränkend aus. Unternehmen, die weder als Bauträger noch als Bauunternehmen die Verpflichtung zur Errichtung eines Bauwerks übernehmen, sondern bauliche Leistungen nur als Bauherr oder Letztbesteller zur Befriedigung des Eigenbedarfs beauftragen, haften nicht als Bürgen.

Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll nur der Unternehmer erfasst sein, der sich zur Erfüllung eines Werk- oder Dienstleistungsvertrages mit einem Dritten eines oder mehrerer Subunternehmer bedient. Gibt er auf diese Weise die Beachtung der zwingenden Mindestarbeitsbedingungen aus der Hand, ist es gerechtfertigt, ihm die Haftung für die Erfüllung der Mindestlohnansprüche der auch in seinem Interesse auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer aufzuerlegen.

Die Beklagte habe lediglich als Bauherrin den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes für den betrieblichen Eigenbedarf an einen Generalunternehmer erteilt und damit nicht die Erfüllung eigener Verpflichtungen an Subunternehmer weitergegeben. Mit der Vergabe des Bauauftrags schaffte sie nur die Grundlage dafür, ihrem Geschäftszweck, der Vermietung und Verwaltung des Gebäudes, nachgehen zu können.