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HöxterChristoph Höxter
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Befristeter Arbeitsvertrag: Grund für Befristung muß bei Abschluß angegeben werden

News - 12.09.1998

Beim Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages muß der Grund für die Befristung bereits im Abschlußzeitpunkt vorliegen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 16.10.1998 veröffentlichten Urteil. Ist dies nicht der Fall, so ist die Befristung unwirksam, und das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen (AZ: 7 Sa 1009/97). Das Gericht gab damit der Klage einer Arbeitnehmerin statt. Die Frau hatte mit einem öffentlichen Arbeitgeber nacheinander mehrere befristete Arbeitsverträge abgeschlossen. Die im letzten Vertrag vorgesehene Befristung griff die Klägerin mit der Begründung an, diese sei unwirksam, da hierfür kein sachlicher Grund bestanden habe. Der Arbeitgeber berief sich hingegen darauf, für die Weiterbeschäftigung der Klägerin stünden aufgrund einer allgemeinen Kürzung keine Etatmittel zur Verfügung. Dem trat das Gericht entgegen. Da bei Abschluß des letzten Arbeitsvertrages kein Grund für die Befristung angegeben wurde, bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Diese Rechtsprechung sollte für künftige Vertragsgestaltungen beachtet werden.