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HöxterChristoph Höxter
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Betriebliches Eingliederungsmanagement – Datenschutz beachten!

Arbeitsrecht - 04.05.2016

Kündigt der Arbeitgeber krankheitsbedingt, tut er gut daran, vorher ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Das ist immer dann angezeigt, wenn entweder häufige Kurzerkrankungen oder langanhaltende Krankheit vorliegen. Mit dem BEM soll gemeinsam nach alternativen, leidensgerechten Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb gesucht und damit eine krankheitsbedingte Kündigung vermieden werden. Zu beteiligen sind neben dem Arbeitnehmer auch Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung, soweit vorhanden. Klagt der Arbeitnehmer gegen die Kündigung, prüfen auch die Arbeitsgerichte, ob eine leidensgerechte Beschäftigung an anderer Stelle im Betrieb möglich wäre. Kann der Arbeitgeber darauf verweisen, dass die Suche danach im Rahmen eines BEM erfolglos war, hat er die Hürde meistens erfolgreich genommen.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer zum BEM einladen. Es wird nur bei Zustimmung des Arbeitnehmers eingeleitet. Lehnt der Arbeitnehmer nach ordnungsgemäßer Einladung ein BEM ab, fällt ihm das auf die Füße. Dann gilt das BEM als durchgeführt.

In der Einladung muss der Arbeitgeber auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten (§ 84 Abs.2 Satz 3 SGB IX) hinweisen.

„Dem Arbeitnehmer muss mitgeteilt werden, welche Krankheitsdaten als sensible Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG erhoben und gespeichert und inwieweit und für welche Zwecke sie dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden. Nur bei entsprechender Unterrichtung kann vom Versuch der ordnungsgemäßen Durchführung eines BEM die Rede sein.“ 
(LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 22. 09.2015, Az.: 1 Sa 48a/15).

Formale Patzer können zu Unwirksamkeit der Kündigung führen, obwohl sie in der Sache begründet ist. Diese gilt es zu vermeiden.