Christoph Höxter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Arbeitsverträge ließen sich bisher auch ohne Kündigungsschutzprozess einvernehmlich beenden. Der Arbeitgeber kündigte form- und fristgerecht, danach erkannte der Arbeitnehmer in einer Vereinbarung die Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung an. Gegen den Arbeitnehmer wurde bei Arbeitslosigkeit keine Sperrzeit verhängt.
Dieser Praxis hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R) einen Riegel vorgeschoben. Wenn der Arbeitnehmer die Kündigung durch die nachträgliche Vereinbarung gegen Abfindung akzeptiert, soll er aktiv an der Lösung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben.
Die Konsequenz: Außergerichtliche Einigungen sind so gut wie unmöglich. Arbeitnehmer sind gezwungen, Kündigungsschutzklage zu erheben. Denn allenfalls ein gerichtlicher Vergleich verhindert die Verhängung einer Sperrzeit.