Christoph Höxter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Die Sommerzeit naht, und viele Beschäftigte nehmen gerade jetzt ihren Urlaubsanspruch wahr. Gute Erholung!
Aber was geschieht, wenn man Ansprüche auf Urlaub aus zwei gleichzeitigen Arbeitsverhältnissen hat? Manchmal kommt das vor – wenn über eine Kündigung gestritten wird und das Arbeitsgericht diese für unwirksam erklärt. Gibt es dann doppelt so viel Urlaub?
Zu dieser Frage hat das Bundesarbeitsgericht ein salomonisches Urteil gefällt (Urteil vom 05.12.2023 – 9 AZR 230/22):
Der Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmerin im Jahr 2019 gekündigt. Die Kündigung war unwirksam. Noch während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens nahm die Arbeitnehmerin Anfang 2020 eine neue Stelle an. Dort erhielt sie im Jahr 2020 an 25 Tagen Urlaub und im Jahr 2021 (bis Mai) an weiteren 10 Tagen. Vom früheren Arbeitgeber verlangte sie, nachdem das Arbeitsverhältnis der Parteien dann doch aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Unternehmens im Mai 2021 endete, die Abgeltung von insgesamt sieben Tagen vertraglichen Mehrurlaubs (fünf Urlaubstage aus 2020 und zwei Urlaubstage aus 2021), die noch offen waren.
Der alte Arbeitgeber wandte ein, dass es doch nicht zwei Urlaubsansprüche nebeneinander geben könne. Schließlich hätte die Arbeitnehmerin auch nicht gleichzeitig bei beiden Arbeitgebern ihre Arbeit leisten können.
Das BAG bestätigte, dass Arbeitnehmer tatsächlich aus beiden Arbeitsverhältnissen Urlaubsansprüche erwerben können. Dies gilt auch, wenn die Arbeitspflichten aus beiden Verträgen nicht gleichzeitig erfüllt werden können. Hinderte bereits das Vorliegen eines Doppelarbeitsverhältnisses per se das Entstehen des Urlaubsanspruchs in einem der Arbeitsverhältnisse, trüge allein der Arbeitnehmer das Risiko der Nichterfüllung seines Urlaubsanspruchs. Das Gericht betonte jedoch, dass sich der Urlaub nicht wirklich verdoppelt: Urlaubstage, die in dem einen Arbeitsverhältnis gewährt wurden, werden auf den Urlaubsanspruch des anderen Arbeitsverhältnisses angerechnet.
Eigentlich logisch und sachgerecht, denn das Bundesurlaubsgesetz erfasst Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis zeitlich auf das andere folgt. Hier waren es zwei, in denen gleichzeitig Urlaubsansprüche entstanden. Letztlich erreicht das BAG aber durch die salomonische Rechtsprechung, dass sich der Urlaub nicht wirklich verdoppelt.