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HöxterChristoph Höxter
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Duales Studium – Rückzahlungsverpflichtung mit Tücken

Arbeitsrecht - 05.05.2017

Das Duale Studium hat in Deutschland Konjunktur. Immer mehr Unternehmen bieten die Möglichkeit, betriebliche Ausbildung und berufsbezogenes Studium zu kombinieren. Die Vorteile liegen auf der Hand: die Attraktivität auf dem Ausbildungsmarkt wird gesteigert, Talente frühzeitig gebunden und zugleich höher qualifiziert für künftige Aufgaben im Betrieb. Hierfür investieren die Unternehmen erhebliche finanzielle Mittel. Im Gegenzug verpflichten sich die Teilnehmer, für einen definierten Mindestzeitraum nach Abschluss der Ausbildung im Unternehmen zu arbeiten oder die Ausbildungskosten zurückzuzahlen.

Solche Rückzahlungsklauseln erweisen sich oft als stumpfes Schwert. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Wirksamkeit sind hoch. Schon bei Vertragsabschluss muss feststehen, welche Ausbildungskosten in welcher Höhe ggf. zurückzuzahlen sind. Die Rückzahlungsvoraussetzungen müssen klar und unmissverständlich genannt sein.

Hierbei steckt der Teufel im Detail: für den Fall der Eigenkündigung des Arbeitnehmers muss die Regelung danach differenzieren, aus welcher Einflusssphäre die Kündigungsgründe stammen. Auch kann sich der Arbeitgeber nicht offenhalten, wie er den Arbeitnehmer nach Abschluss des Studiums einsetzt. Selbst dies muss konkret von vorn herein geregelt sein. Häufig halten deshalb sogar duale Ausbildungsverträge, die beteiligte Hochschulen empfehlen, der richterlichen Inhaltskontrolle nicht stand. Um am Ende keine unliebsamen Überraschungen zu erleben, ist eine arbeitsrechtliche Überprüfung durch den Fachanwalt in jedem Fall ratsam.