Christoph Höxter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-540
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
hoexterappelhagen.de
Häufig verlangen Arbeitgeber von gekündigten Mitarbeitern, auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten. Regelmäßig soll dabei ein vom Arbeitgeber vorformuliertes Schriftstück unterzeichnet werden. Geschieht das im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung und bietet der Arbeitgeber keine Gegenleistung an, sind solche Erklärungen unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden (Urteil vom 6. September 2007 - 2 AZR 722/06).
Das Unternehmen hatte drei Mitarbeiterinnen eine fristlose Verdachtskündigung erklärt. Im Anschluss an die Kündigungserklärung hieß es: „Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.“ Die Mitarbeiterinnen unterschrieben zunächst und klagten dennoch.
Vorformulierte Verzichtserklärungen bieten damit keinen Schutz vor Kündigungsschutzverfahren. Auch künftig bleibt die schnelle Einschaltung des Fachmannes zwingend, um rechtzeitig die Fakten zu dokumentieren und rechtssichere Schritte einzuleiten.