Christoph Höxter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Fristlos kündigen – und den Urlaub vorsorglich gewähren, falls die fristlose Kündigung keinen Bestand hat – das funktioniert leider nicht.
Der Urlaubsgewährung mit Netz und doppeltem Boden hat das Bundesarbeitsgericht jetzt eine Absage erteilt (Urteil vom 10. Februar 2015, Az.: 9 AZR 455/13).
Der Arbeitgeber hatte außerordentlich, hilfsweise fristgerecht gekündigt. Im Kündigungsschreiben hieß es: „Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt.“ Also war die Urlaubsgewährung an eine Bedingung geknüpft – die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Urlaubsvergütung sollte nur in diesem Fall (nachträglich) gezahlt werden. Das BAG entschied anhand des Bundesurlaubsgesetzes. Nach § 1 BUrlG setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung zum Fälligkeitstermin voraus.
Deshalb gewährt ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.