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HöxterChristoph Höxter
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Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft – oder führen zur Kündigung

Arbeitsrecht - 01.12.2025

Die Weihnachtszeit, das Jahresende – beide nahen mit Riesenschritten. Nicht selten wollen sich auch Kunden und Geschäftspartner noch einmal in Erinnerung bringen und lassen ihren Ansprechpartnern in den Unternehmen Aufmerksamkeiten und Geschenke zukommen. Was gut gemeint ist, kann für Arbeitnehmer schnell heikel werden.

Arbeitnehmer sind vertraglich verpflichtet, ausschließlich die Interessen ihres Arbeitgebers zu vertreten – und zwar ohne äußere Einflussnahme. Häufig finden sich in Arbeitsverträgen Bestimmungen zur Annahme von Geschenken, manchmal auch versehen mit Wertgrenzen. Auch ohne ausdrückliche Regelung besteht die Nebenpflicht des Arbeitnehmers zur Unbestechlichkeit und dementsprechend zur Nichtannahme von Geschenken, die über geringfügige Aufmerksamkeiten hinausgehen. Eine klare gesetzliche Regelung bei der Frage, was noch als Aufmerksamkeit und was schon als Bestechung gilt, gibt es nicht. Nach § 299 Strafgesetzbuch darf bei einem beruflichen Verhältnis zwar nichts angenommen werden, was eine Gegenleistung im Sinne eines Wettbewerbsvorteils mit sich bringt. Ein erlaubter Höchstwert ist im Gesetz jedoch nicht genannt. Was erlaubt ist, entscheidet sich letztlich am konkreten Einzelfall. Ein wichtiges Kriterium ist dabei, wie beeinflussbar ein Arbeitnehmer in seiner Funktion durch ein Geschenk ist.

Strengere Regeln gelten im öffentlichen Dienst. Der § 3 Abs. 2 TVöD verbietet ausdrücklich die Annahme eines Geschenks durch Beschäftigte, sofern ein objektiver Bezug zwischen Geschenk und dienstlicher Tätigkeit besteht. Dies ist wiederum der Fall, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, ohne dass es auf die subjektive Einstellung der Beteiligten ankommt. Entsprechende Angebote sind nach § 3 Abs. 2 Satz 3 TVöD dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Hinzu kommt die Strafandrohung der Amtsträgerdelikte nach den §§ 331 f. StGB.

Arbeitgeber sollten klare Regeln aufstellen und kommunizieren, wie mit Geschenken und Aufmerksamkeiten umgegangen werden soll. Wird dagegen verstoßen, reicht die Spanne der Reaktionsmöglichkeiten von der Abmahnung über die ordentliche bis zur außerordentlichen Kündigung. Welche die Richtige ist, hängt vom Einzelfall ab. Hierzu beraten wir Sie gerne.