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HöxterChristoph Höxter
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Kündigung: Immer Ärger mit den Minusstunden

Arbeitsrecht - 06.01.2023

Viele Arbeitgeber führen für ihre Beschäftigten ein Stundenkonto. Was über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird, wird als Mehrstunden erfasst, spiegelbildlich Unterschreitungen als Minusstunden. In der Regel wird laufend erfasst und saldiert.

Die Beschäftigten finden das meistens gut, können sie doch auch mal einen freien Tag einschieben oder einen Arzttermin flexibel planen. Und ganz egal, ob das Stundenkonto im Plus oder Minus steht, am Monatsende kommt das Gehalt in gleichbleibender Höhe.

Wie sieht es aber aus, wenn bei einer Kündigung der Saldo im Minus steht? Was passiert, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsunfähig krank ist? Wenn die Arbeitnehmerin bis zum Ende freigestellt wird?

Können dann die Minusstunden von der letzten Gehaltszahlung abgezogen werden?

Im Prinzip ja. Aber! Voraussetzung dafür, dass die Minusstunden mit dem Gehalt verrechnet werden dürfen, ist, dass

  • es ein Arbeitszeitkonto gibt.
  • es eine schriftliche Vereinbarung zum Führen eines Arbeitszeitkontos gibt.
  • das Arbeitszeitkonto eine Regelung zu Minusstunden enthält.
  • der Arbeitnehmer selbst für die Minusstunden verantwortlich ist.

Liegen alle Voraussetzungen vor, können Arbeitgeber Minusstunden mit der letzten Gehaltszahlung verrechnen. Dabei müssen sie dann aber auch noch die Pfändungsfreigrenzen beachten. Regelungen zum Arbeitszeitkonto und zu einer Obergrenze von Minus- bzw. Plusstunden sollte der Arbeitsvertrag enthalten. Wird bei der Kündigung eine Freistellung einseitig vom Arbeitgeber erklärt, entfällt eine Verrechnung von Minusstunden. Denn der Gekündigte ist dafür nicht verantwortlich und kann Minusstunden nicht mehr nacharbeiten. Das gilt ebenso bei Arbeitsunfähigkeit bis zu Schluss. In solchen Fällen kann man auch nicht auf restliche Urlaubstage zurückgreifen und damit verrechnen. Denn zum einen ist Erholungsurlaub für Arbeitnehmer gesetzlich vorgeschrieben, zum anderen darf er nur zukünftig gewährt werden.
Fazit: Minusstunden können beim Ausscheiden von Beschäftigten verrechnet werden. Besser aber ist es, wenn sie gar nicht erst in nennenswerter Höhe entstehen und monatelang weiterbestehen. Darauf sollten Sie als Arbeitgeber ein Auge haben.