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HöxterChristoph Höxter
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Mindestlohn und Orientierungspraktikum – Anforderungen an Inhalt und Dauer

Arbeitsrecht - 02.05.2018

Das Mindestlohngesetz regelt in § 22, dass für ein Praktikum ausnahmsweise kein Anspruch auf Mindestlohn besteht, wenn es höchstens drei Monate dauert und zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums geleistet wird. Was genau ein „Orientierungspraktikum“ ist, definiert das Gesetz nicht. Zu denken ist an die Fälle, in denen der Praktikant zunächst herausfinden will, welche berufliche Richtung er überhaupt einschlagen möchte und ob das Berufsfeld zu ihm passt. Wichtig ist, dass Orientierungspraktika für einen Zeitraum von max. drei Monaten nicht unter das Mindestlohngesetz fallen. Dauert das Praktikum länger, ist vom 1. Tag an Mindestlohn zu zahlen.

Das LAG Düsseldorf hatte nun zu klären, inwieweit sich Unterbrechungen auf den Mindestlohnanspruch auswirken. Im entschiedenen Fall hatten die Beteiligten verschiedene Zeitabschnitte vereinbart, die zusammen die Dauer von drei Monaten nicht überschritten. Das LAG stellt fest, dass das unschädlich ist, insbesondere, wenn die Vereinbarung auf Wunsch und im Interesse des Praktikanten erfolgt. Maßgeblich ist aber eine Vereinbarung vor Praktikumsbeginn. Entscheidendes Kriterium für die Frage, ob „noch“ ein Orientierungspraktikum vorlag oder „schon“ ein Arbeitsverhältnis, war für das LAG Düsseldorf, ob der Praktikant so eingesetzt wird, dass er einen Überblick über die angestrebte berufliche Tätigkeit erhält oder einen ansonsten beim Vertragspartner fehlenden Arbeitnehmer ersetzt. Obwohl die Praktikantin im entschiedenen Fall bis zu 10 Arbeitsstunden werktäglich beim Vertragspartner gearbeitet hatte und in den Arbeitsalltag des Betriebs voll eingebunden war, lehnte das LAG einen Lohnanspruch ab. Realistische Praktikumsbedingungen schaden nicht, wenn der Orientierungspraktikant nicht als „Lückenfüller“ eingesetzt wird (LAG Düsseldorf, 7 Sa 995/16).