Christoph Höxter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Privates Surfen, Chatten und private E-Mail-Korrespondenz beschäftigt zunehmend die Arbeitsgerichte. Was tun, wenn der Firmen-PC durch unbefugtes Herunterladen Schaden nimmt und wertvolle Arbeitszeit vertan wird? Arbeitgeber sind auf der sicheren Seite, wenn sie die Privatnutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz grundsätzlich verbieten. Dabei sollte der schriftliche Hinweis nicht fehlen, dass ein Verstoß zur Kündigung führen und der Arbeitnehmer für die Schäden aus verbotswidriger Nutzung haftbar gemacht werden kann. Ein Exemplar der Mitteilung mit Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers gehört in die Personalakte. Kommt es dann zu Verstößen, kann der Arbeitgeber auch die aufgerufenen Verbindungen bzw. privaten E-Mails ohne Weiteres aufzeichnen und abfragen. Ordentliche Kündigungen haben die Arbeitsgerichte bislang bei dieser Beweislage bestätigt.
Ist die Privatnutzung gestattet, sollte ein zeitliches Limit gesetzt werden. Unbedingt erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer in Kontrollen und den Zugriff auf Verbindungsdaten und Kommunikationsinhalte auch privater E-Mails vorher schriftlich einwilligt. Ansonsten wäre der Zugriff des Arbeitgebers nicht nur unzulässig, sondern sogar strafbar. Besteht ein Betriebsrat, sind Unternehmensrichtlinien zur E-Mail/Internetnutzung im Rahmen der Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarung zu regeln.