Christoph Höxter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Regelungen in Arbeitsverträgen müssen eindeutig sein – Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt auch für die kürzere Kündigungsfrist in der Probezeit klargestellt. Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Hat der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag vorformuliert, muss er aufpassen. Im entschiedenen Fall war unter „Beendigung“ in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt. Es fehlte der Hinweis, dass diese erst nach Ablauf der Probezeit gelten sollte. Das Bundesarbeitsgericht stellte auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, nicht rechtskundigen Arbeitnehmers ab.
Aus Sicht eines solchen Arbeitnehmers musste nach Wortlaut und Systematik des Vertrages die längere Kündigungsfrist für alle ordentlichen Kündigungsvarianten gelten - also auch innerhalb der Probezeit (Urteil vom 23.03.2017 – 6 AZR 705/15).
Das Bundesarbeitsgericht hat damit wieder einen Baustein in seine kritische Rechtsprechung zu Arbeitsvertragsbedingungen eingefügt. Ein Anlass mehr, die verwendeten Arbeitsverträge regelmäßig auf die veränderten höchstrichterlichen Anforderungen hin überprüfen zu lassen.