Christoph Höxter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Manche Urlaubsträume sind in Zeiten der Corona- Pandemie schon geplatzt. Juristisch ausgedrückt: die Reiseverträge sind storniert. Manche Arbeitnehmer möchten den für den geplatzten Reisetraum genehmigten Urlaub „zurückgeben“. Doch das geht nur einvernehmlich. Ein bereits gewährter Urlaub kann durch den Arbeitnehmer nicht (einseitig) rückgängig gemacht werden.
Was aber passiert, wenn sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des genehmigten Urlaubs in „Kurzarbeit 0“ befindet? Die Antwort richtet sich nach Sinn und Zweck der Kurzarbeit. Sie dient dazu, einen Arbeitsausfall zu kompensieren. Befindet sich der Arbeitnehmer rechtmäßig im zeitlich vor der Kurzarbeit mit dem Arbeitgeber abgestimmten Erholungsurlaub, dann fällt für diesen Arbeitnehmer keine Arbeit aus. Demzufolge ist der Erholungsurlaub gegenüber der Kurzarbeit vorrangig. Der Arbeitnehmer mag sich dann zeitlich vor und zeitlich nach dem Urlaub in Kurzarbeit 0 befinden, während des Urlaubs aber nicht.
Andererseits kann kurzfristig bei „Kurzarbeit 0“ kein Erholungsurlaub genehmigt werden, denn der Arbeitnehmer ist ja bereits von der Arbeit freigestellt.
Ist nur teilweise Kurzarbeit angeordnet, kann anteilig Urlaub gewährt und genommen werden.
Und wie sieht es mit der Urlaubsvergütung aus? Das regelt § 11 Bundesurlaubsgesetz.
Die Vergütung richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.