Christoph Höxter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Mit Wirkung zum Jahresbeginn 1997 wurde das Mutterschutzgesetz an eine entsprechende EU-Richtlinie angepaßt. Neben einer verlängerten Schutzfrist für Früh- und Mehrlingsgeburten entlastet das Gesetz jetzt kleinere Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern von den Kosten für Mutterschaftslohn und -geld. Diese Vergütungsleistungen werden nun von den zuständigen gesetzlichen Krankenkassen dem Arbeitgeber voll erstattet.
Mutterschutzlohn konnte die schwangere Arbeitnehmerin schon bisher beanspruchen. Voraussetzung ist ein gesetzliches Beschäftigungsverbot wegen Gesundheitsgefährdung von Mutter oder Kind vor Beginn der Mutterschutzfrist. Der Arbeitgeberzuschuß zum Mutterschaftsgeld erfaßt die Differenz zwischen dem kalendertäglichen Nettoverdienst und dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse von 25,00 DM/Tag in den Schutzfristen vor und nach der Entbindung. Bei der Berechnung von Mutterschaftslohn und -geld sind alle dauerhaften Erhöhungen des Arbeitsentgeltes der Schwangeren während der Schutzfristen jetzt mit einzu-beziehen.