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HöxterChristoph Höxter
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Weihnachtliches aus dem Arbeitsrecht

Arbeitsrecht - 07.12.2023

Weihnachten naht mit schnellen Schritten – wie jedes Jahr. Nicht nur im häuslichen Bereich leuchten die Kerzen am Adventskranz und die Rentiere im Garten. Auch in den Betrieben weihnachtet es. Und wie nicht anders zu erwarten, haben sich im Laufe der Zeit auch die Juristen dieses Themas angenommen. Weihnachten findet auch im Arbeitsrecht statt. Ein paar Regeln sollten Sie beachten, damit der Weihnachtsfrieden nicht in die Brüche geht.

Alkohol am Arbeitsplatz?

Zieht Glühweinduft durch die Büros, ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden. Es sei denn, es gibt ein generelles Alkoholverbot für den Betrieb. Für bestimmte Berufe, beispielsweise Fahrer, Gerätebediener oder Ärzte im Dienst, ist Alkohol während der Arbeitszeit ohnehin streng verboten. Ansonsten gilt nur die unausgesprochene Regel, dass Alkohol nicht missbraucht werden sollte.
Vorsicht ist versicherungsrechtlich geboten. Hier gilt ebenfalls ein strenges Alkoholverbot am Arbeitsplatz. Wer alkoholisiert einen Schaden verursacht, steht möglicherweise ohne Versicherungsschutz da. Also ist Maßhalten das Gebot der Stunde.

Alle Jahre wieder – die Weihnachtsfeier

Der Chef lädt ein – und alle, alle kommen? Grundsätzlich muss er das nicht. Hat er aber in den Vorjahren regelmäßig eingeladen, könnte eine betriebliche Übung entstanden sein. Dann hätten die Betriebsangehörigen einen Anspruch. Aber wer will so etwas schon über das Arbeitsgericht durchsetzen? Egal ob außerhalb oder während der Arbeitszeit, die Teilnahme ist nicht verpflichtend. Im zweiten Fall muss dann allerdings gearbeitet werden. Grundsätzlich steht die Weihnachtsfeier allen Beschäftigten offen, das folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Wer allerdings schon in der Vergangenheit ein- oder mehrmalig gestört hat oder über die Stränge geschlagen ist, kann draußen bleiben. Überhaupt sollte man auch auf der Weihnachtsfeier die Benimmregeln im Auge behalten. Übergriffiges Verhalten ist fehl am Platz und könnte zur Abmahnung oder auch Kündigung führen. Denn auch wenn die Kerzen brennen, gilt die arbeitsrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme weiterhin.

Und wenn etwas passiert…

… dann greift die gesetzliche Unfallversicherung. Vorausgesetzt, die Geschäftsleitung lädt ein und die Feier steht allen Beschäftigten offen. Der Versicherungsschutz gilt bis zum Ende der Feier, auch Hin- und Rückfahrt sind eingeschlossen. Das Ende der Feier bestimmt der Chef. Wer sich beim Tanzen den Knöchel bricht, sollte sich vorher darüber vergewissern, dass der Chef auch noch da ist. Wer Kollegen im Auto mitnimmt und reihum auf der Heimfahrt absetzt, ist auch dabei unfallversichert – natürlich in nüchternem Zustand. Darauf sollte auch der Arbeitgeber ein Auge haben. Wenn Mitarbeiter in Schlangenlinien zum Auto wanken, muss der Arbeitgeber ihnen die Autoschlüssel abnehmen und ein Taxi rufen, sobald er das mitbekommt. Sonst kann er wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht oder sogar strafrechtlich aus seiner „Garantenstellung“ haften.

Fotos, die keiner sehen will

Man möchte sich gern an eine gelungene Feier erinnern, doch Foto- oder Videoaufnahmen bedürfen in jedem Fall der Einwilligung der Abgebildeten. Sie sind in erster Linie betriebsintern, deswegen gilt das auch für die Veröffentlichung durch Postings etwa bei Facebook oder einer anderen öffentlich zugänglichen Web-Plattform. Wer das nicht beherzigt, kriegt im Zweifelsfall die Rute zu spüren. Entweder durch den Arbeitgeber oder durch die betroffenen und abgebildeten Kollegen. Diese haben Schadensersatzansprüche, das kann teuer werden, je nachdem, was die Bilder zeigen.

Fazit: Im Grunde ist alles wie immer. Werden die wenigen Regeln beherzigt, steht einer fröhlichen Weihnachtsfeier nichts im Wege. In diesem Sinne – eine frohe und festliche Weihnachtszeit!