Christoph Höxter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Das muss für die Betroffenen eine herbe Enttäuschung gewesen sein: vom liebgewordenen Einzelbüro zum „Desksharing“ ins Großraumbüro. Ein Berliner Arbeitgeber hatte seinen Innendienst umstrukturiert. Innerhalb der Stadt sollten deshalb drei Teams mit 59 Arbeitnehmern aus dem Bereich Disposition an einen anderen Standort umziehen. Dieser war 12,1 Straßenkilometer entfernt. Statt wie bisher in Einzelbüros ging es jetzt in zwei Großraumbüros weiter.
Der Betriebsrat sah darin eine mitbestimmungspflichtige Versetzung. Mit dieser Auffassung unterlag er in allen Instanzen.
Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss 7 ABR 18/20) stellte klar, dass eine Versetzung dann nicht vorliege, wenn die ganze Organisationseinheit umzieht, nicht einzelne Beschäftigte. Keine Rolle spiele auch bei einem Umzug innerhalb derselben Stadt die Entfernung zwischen dem neuen und dem bisherigen Arbeitsort. Berlin habe insoweit einen gut ausgebauten öffentlichen Nahverkehr aufzuweisen.
Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass am neuen Standort Desksharing-Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden. Für die Beschäftigten, die zuvor in mehreren kleineren Büros arbeiteten, sieht das BAG keine erhebliche Änderung ihrer Arbeitsumstände. Sie haben weiterhin und wie bisher einen Arbeitsplatz in einem Büro, das nunmehr lediglich für eine größere Anzahl von Personen vorgehalten ist. Der Umstand, dass die Arbeitnehmer vor Beginn ihrer Tätigkeit einen freien Schreibtisch wählen sowie ihre individuellen Arbeitsmittel aus dem verschließbaren Wertschrank entnehmen und an den Schreibtisch bringen müssen, betrifft weder deren Aufgabe und Verantwortung noch die Art ihrer Tätigkeit und ihre Einordnung in den betrieblichen Arbeitsablauf.