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WagnerEduard Wagner
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Drum prüfe, wer sich (ewig) bindet!

Architektenrecht - 04.07.2023

Bekanntermaßen ist die Kündigung eines Vertrags mit Fallstricken und wirtschaftlichen Risiken verbunden. Hierauf haben wir Sie bereits in unserem Newsletter Beitrag vom März 2023 hingewiesen.

Auch der Vertragsschluss kann für Bauherren, Architekten und Ingenieure schlimmstenfalls zur Haftung führen.

In einem kürzlich vom OLG Naumburg entschiedenen Rechtsstreit verlangte eine kleine Gemeinde Schadensersatz von ihrem mit der Vorbereitung der Ausschreibung und Mitwirkung bei der Vergabe beauftragten Ingenieur. Die Gemeinde hatte - an die Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen geknüpfte - EU-Fördermittel für die Erneuerung des Dachs des Dorfgemeinschaftshauses erhalten.

Nachdem die Gemeinde den Vergabeempfehlungen ihres Ingenieurs folgend die ausführenden Unternehmer beauftragte, widerrief der Zuwendungsgeber den Zuwendungsbescheid – die Vergabe sei fehlerhaft gewesen.

Die Gemeinde forderte den Ersatz der (überwiegenden) Förderung von ihrem Ingenieur - und bekam Recht!

Die Verteidigung des Ingenieurs, die Gemeinde habe die Unternehmer in vergabe- und zuwendungsrechtlicher Sicht selbstständig beauftragt, überzeugte das OLG nicht. Der Gemeinde sei zwar eine „fahrlässige Mitverursachung dieses Vergaberechtsverstoßes" anzurechnen, diese trete hinter der vertraglichen Pflichtverletzung des Ingenieurs jedoch zurück.

Erneut zeigt sich, dass die Haftung von Architekten und Ingenieuren ein weites und schwieriges Feld ist. Umso mehr, wenn auch vergaberechtliche Aspekte die Angelegenheit verkomplizieren. Gern stehen wir Ihnen daher mit Rat und Tat zur Seite.